Startseite AGB

AGB

Stand: 14.12.2022, Version: 3.2

Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Nutzung des Online-Wahlmanagers

 

Laden Sie sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie den Auftragsverarbeitungsvertrag im PDF-Format herunter.

zum Download >

 

Präambel

POLYAS bietet über die Webseite www.polyas.de die Möglichkeit an, Online- Wahlen für Vereine und andere Organisationen durchführen zu können. Nutzer haben die Möglichkeit, Wahlen selbst zu erstellen und durchzuführen.

1. Definitionen

AGB

AGB meint die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Nutzung des Online-Wahlmanagers der POLYAS Distribution GmbH, die eine Rahmenvereinbarung zum Bezug von Wahlprodukten auf Basis von Einzelverträgen darstellt.

AVV

AVV bezeichnet den Vertrag zur Auftragsverarbeitung, die zwischen POLYAS und dem Nutzer geschlossen wird und diesen AGB als ANLAGE 1 beigefügt ist.

Einzelvertrag

Einzelvertrag ist ein Vertrag über ein Wahlprodukt, der über eine Browseranwendung, den Online- Wahlmanager, durch das Fertigstellen eines neuen Projektes abgeschlossen werden kann.

Nutzer

Nutzer sind Personen, welche sich zur Nutzung des Online-Wahlmanagers auf www.polyas.de registriert haben.

POLYAS

Wenn Sie eine Rechnungsanschrift aus der Schweiz angeben, ist Ihr Vertragspartner die POLYAS (Schweiz) GmbH, Neumarkt 2, St. Leonhard-Str. 39, 9000 St. Gallen, Schweiz, UID: CHE-367.376.799. Wenn Ihre Rechnungsanschrift außerhalb der Schweiz liegt, ist Ihr Vertragspartner die POLYAS Distribution GmbH, Marie-Calm-Str. 1-5, 34131 Kassel, Deutschland, Amtsgericht Kassel, HRB 15856.

Wahlberechtigte

Wahlberechtigte sind diejenigen Personen, denen der Nutzer die Möglichkeit einräumt, über die Wahlprodukte ihre Stimme digital abzugeben oder Kandidierende zu nominieren.

Online-Wahlmanager

Online-Wahlmanager bezeichnet die Webseite, auf der der Nutzer seine Projekte einsehen sowie persönliche Daten eingeben und ändern kann. Über den Online- Wahlmanager kann der Nutzer ein neues Projekt anlegen.

Wahlprodukte

Wahlprodukte ist eine Oberbezeichnung für unterschiedliche Produkte aus dem Bereich der Online-Wahl, die über den Online- Wahlmanager beauftragt werden können. Aktuell stehen neben der klassischen Online- Wahl ein Live Voting sowie die Nominierungsplattform zur Verfügung. Die zum jeweiligen Zeitpunkt angebotenen Wahlprodukte sowie die dazugehörigen Leistungsbeschreibungen sind in ihrer jeweils aktuellen Form über www.polyas.de abrufbar.

Wahlzeitraum

Wahlzeitraum bezeichnet die Zeit zwischen dem Beginn einer Wahl und deren Ende. Der Beginn und das Ende einer Wahl kann vom Nutzer vor Abschluss eines Einzelvertrages frei konfiguriert werden.

2. Geltungsbereich

  1. Diese AGB gelten ausschließlich für Nutzer, die keine Verbraucher sind. Verbraucher sind im Sinne von § 13 BGB alle natürlichen Personen, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließen, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Der Online-Wahlmanager richtet sich nicht an Verbraucher und darf von Verbrauchern nicht verwendet werden.
  2. Es gelten ausschließlich die AGB von POLYAS. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bestimmungen des Nutzers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch POLYAS ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
  3. Die Bestimmungen dieser AGB finden sowohl auf die Nutzung des Online- Wahlmanagers als auch auf Einzelverträge Anwendung.
  4. Die AGB werden in deutscher Sprache geschlossen. POLYAS kann die AGB auch übersetzt in anderen Sprachen zur Verfügung stellen. Im Fall von Widersprüchen zwischen der deutschen und der übersetzten Version der AGB geht die deutsche Version vor.

3. Kundenkonto und Vertragsschluss

  1. Um den Online-Wahlmanager nutzen zu können, ist eine Registrierung erforderlich. Bei der Registrierung eines Kundenkontos ist eine E-Mail- Adresse anzugeben. Der Nutzer ist verpflichtet, eine E-Mail-Adresse zu verwenden, zu deren Nutzung er berechtigt ist. Der Nutzer kann die AGB bei der Registrierung einsehen und abspeichern. Den AGB wird mit der Registrierung zugestimmt.
  2. Der Nutzer kann im Online- Wahlmanager Wahlprodukte konfigurieren. Hierzu zählt insbesondere die Einstellung des Wahlzeitraums und die Bestimmung der Wahlberechtigten. Nach der Konfiguration wird dem Nutzer der Preis für das gewählte Wahlprodukt in der gewählten Konfiguration angezeigt. Der Nutzer gibt durch das Anklicken der Schaltfläche „Bezahlen“ ein verbindliches Angebot über den Abschluss eines Wahlproduktes ab. Der Einzelvertrag kommt zustande, wenn POLYAS das Angebot ausdrücklich annimmt oder das Wahlprodukt in der gewählten Konfiguration zur Verfügung stellt.

4. Vertragsgegenstand

  1. Die Leistung von POLYAS besteht in der Zurverfügungstellung des Online- Wahlmanagers, über den verschiedene Wahlprodukte beauftragt werden können sowie das Zurverfügungstellen der jeweiligen beauftragten Wahlprodukte. Der Online-Wahlmanager und die einzelnen Wahlprodukte werden dem Nutzer zum Abruf über das Internet zeitlich auf die Dauer dieser AGB bzw. des jeweiligen Einzelvertrages beschränkt bereitgestellt (sog. „Software-as-a-Service“).
  2. Der Nutzer ist darüber hinaus für die Bereitstellung der internetfähigen Endgeräte sowie eine ausreichende und funktionsfähige Internetverbindung selbst verantwortlich. Dies ist nicht Gegenstand des Vertrages und liegt nicht im Einflussbereich von POLYAS.
  3. POLYAS hält das Wahlprodukt während des Wahlzeitraums auf einem Server zur Nutzung durch den Nutzer bereit.
  4. POLYAS hat das Recht, den Online- Wahlmanager jederzeit und ohne individuelle Benachrichtigung des Nutzers, zu ändern, etwa um diesen weiterzuentwickeln und neue Wahlprodukte hinzuzufügen, oder den Online-Wahlmanager oder einzelne Wahlprodukte teilweise oder vollständig einzustellen. Die Erfüllung von bereits geschlossenen Einzelverträgen bleibt hiervon unberührt.

5. Nutzungsrechte

  1. Der Nutzer erhält einfache und nicht übertragbare Nutzungsrechte an dem Online-Wahlmanager und den Wahlprodukten soweit diese für die vertragsgemäße Nutzung erforderlich sind. Die Nutzungsrechte am Online- Wahlmanager sind zeitlich auf die Dauer dieses Vertrages beschränkt. Die Nutzungsrechte an den Wahlprodukten sind zeitlich auf den Wahlzeitraum beschränkt. Soweit während der Laufzeit dieses Vertrages oder des Wahlzeitraums neue Versionen oder Updates bereitgestellt werden, erstrecken sich Nutzungsrechte auch auf diese.
  2. Der Nutzer ist während des Wahlzeitraums berechtigt, den Wahlberechtigten Nutzungsrechte gem. Absatz 1 an den Wahlprodukten einzuräumen soweit dies für die Teilnahme an einer Wahl erforderlich ist.
  3. Weitergehende Nutzungsrechte werden nicht eingeräumt.

6. Technische Voraussetzungen und Übergabepunkt

  1. Technische Voraussetzung zur Nutzung des Online-Wahlmanagers und der Wahlprodukte ist ein marktüblicher Internet-Browser in der aktuellen Version.
  2. Übergabepunkt für den Online- Wahlmanager und die Wahlprodukte ist der Routerausgang der Rechenzentren, die von POLYAS genutzt werden.

7. Verfügbarkeit

  1. POLYAS schuldet eine Verfügbarkeit der Wahlprodukte von 98 % innerhalb des Wahlzeitraums. Sofern die Dauer des Wahlzeitraums 50 Stunden unterschreitet, kann die Nichtverfügbarkeit der Wahlprodukte innerhalb des Wahlzeitraums bis zu 60 Minuten betragen, ohne dass POLYAS seine Leistungspflicht verletzt.
  2. Die Wahlprodukte gelten als verfügbar, wenn zwischen den Servern, auf denen die Wahlprodukte gehostet werden, und dem Übergabepunkt zum Internet eine ununterbrochene Verbindung besteht.
  3. Wird die Verfügbarkeit unterschritten, mindert sich die Vergütung zeitanteilig. Die Unterschreitung der Verfügbarkeit ist vom Nutzer nachzuweisen. Der Nutzer hat POLYAS eine Nichtverfügbarkeit unverzüglich anzuzeigen. Im Übrigen findet Zf. 8 Abs. 2 lit. f Anwendung.
  4. Weitere Ansprüche wegen der Unterschreitung der Verfügbarkeit sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit, der Übernahme einer Garantie oder auf dem Produkthaftungsgesetz beruhen.
  5. Im Übrigen gelten die Haftungsbeschränkungen der Zf. 10.

8. Pflichten und Obliegenheiten des Wahlveranstalters

1. Der Nutzer hat die technischen, juristischen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen, damit die Wahlberechtigten die Wahlprodukte nutzen können. Insbesondere obliegt es dem Nutzer

a. wenn er zur Einrichtung und Durchführung einer Wahl, insbesondere zur Generierung von Wählerverzeichnissen, Wahldaten (einschließlich Wählerverzeichnissen) an POLYAS übermittelt, diese regelmäßig und der Bedeutung der Wahldaten entsprechend sichern und eigene Sicherungskopien erstellen, um bei Verlust der Wahldaten und Informationen die Rekonstruktion derselben zu ermöglichen.

b. Zu gewährleisten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Einsatz von internetbasierten Wahlen für das ausgewählte Wahlprodukt vorliegen und eingehalten werden und

c. Zu gewährleisten, dass die sonstigen juristischen Voraussetzungen für den Einsatz von internetbasierten Wahlen für das ausgewählte Wahlprodukt vorliegen und eingehalten werden. Hierzu zählen insbesondere untergesetzliche Normen, Verwaltungsvorschriften sowie öffentlich- und privat-rechtliche Satzungen.

2. Der Nutzer wird alle Pflichten und Obliegenheiten erfüllen, die zur Abwicklung des Vertrages erforderlich sind. Hierzu zählen insbesondere:

a. die ihm zugeordnete Nutzungs- und Zugangsberechtigung sowie seine Zugangsdaten geheim halten, vor dem Zugriff durch Dritte schützen und nicht an unberechtigte Dritte weitergeben. Diese Daten sind durch geeignete und übliche Maßnahmen zu schützen. Der Nutzer wird POLYAS unverzüglich unterrichten, wenn der Verdacht besteht, dass die Zugangsdaten und/oder Kennwörter nicht berechtigten Personen bekannt geworden sein könnten;

b. die Beschränkungen/Verpflich- tungen im Hinblick auf die Nutzungsrechte einhalten, insbesondere wird der Nutzer:

i. keine Informationen oder Daten unbefugt abrufen oder abrufen lassen oder in Programme, die von POLYAS betrieben werden, eingreifen oder eingreifen lassen oder in Datennetze von POLYAS unbefugt eindringen oder ein solches Eindringen fördern;

ii. den im Rahmen der Vertrags-beziehung und/ oder unter Nutzung der Wahlsoftware möglichen Austausch von elektronischen Nachrichten nicht missbräuchlich für den unaufgeforderten Versand von Nachrichten und Informationen an Dritte zu Werbezwecken nutzen;

iii. POLYAS von Ansprüchen Dritter freistellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der Wahl- software durch ihn beruhen oder die sich aus vom Nutzer verursachten und von POLYAS unverschuldeten datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung der Wahlsoftware verbunden sind;

iv. die berechtigten Wahl- berechtigten verpflichten, ihrerseits die für sie geltenden Bestimmungen dieses Vertrages einzuhalten;

c. dafür Sorge tragen, dass er (z. B. bei der Übermittlung von Texten/Daten Dritter an die Wahlsoftware oder an Mitarbeiter von POLYAS) alle Rechte Dritter an von ihm verwendetem Material beachtet;

d. die etwaig erforderliche Einwilligung des jeweils Betroffenen einholen, soweit er bei Nutzung der Wahlsoftware personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt und kein gesetzlicher Erlaubnis- tatbestand dies gestattet;

e. vor der Versendung von Daten und Informationen an POLYAS diese auf Viren prüfen und dem Stand der Technik entsprechende Virenschutz- programme einsetzen;

f. Mängel an Vertragsleistungen sind gegenüber POLYAS unverzüglich anzeigen. Unterlässt der Nutzer die rechtzeitige Anzeige aus Gründen, die er zu vertreten hat, stellt dies eine Mitverursachung bzw. ein Mitverschulden dar. Soweit POLYAS infolge der Unterlassung oder Verspätung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Nutzer nicht berechtigt, das vereinbarte Entgelt ganz oder teilweise zu mindern, den Ersatz des durch den Mangel eingetretenen Schadens zu verlangen oder den Vertrag wegen des Mangels ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich zu kündigen. Der Nutzer hat darzulegen, dass er das Unterlassen der Anzeige nicht zu vertreten hat;

g. die vereinbarte Vergütung bei Fälligkeit zahlen;

h. wenn er zur Einrichtung und Durchführung einer Wahl, insbesondere zur Generierung von Wählerverzeichnissen, Wahldaten (einschließlich Wähler-verzeichnissen) an POLYAS übermittelt, diese regelmäßig und der Bedeutung der Wahldaten entsprechend sichern und eigene Sicherungskopien erstellen, um bei Verlust der Wahldaten und Informationen die Rekonstruktion derselben zu ermöglichen.

9. Zahlung

  1. POLYAS bietet die Zahlungsarten Rechnung, Kreditkarte und PayPal an. POLYAS behält sich vor, bestimmte Zahlarten nicht anzubieten und auf andere Zahlarten zu verweisen. Bitte beachten Sie auch unsere Datenschutzhinweise.
  2. Für die Zahlungsarten Rechnung, PayPal und Kreditkarte verwendet POLYAS den Zahlungsdienstleister BS Payone GmbH, Lyoner Straße 9, D- 60528 Frankfurt/Main, Germany – Amtsgericht Frankfurt/Main, HRB-Nr. 28985, an den POLYAS Forderungen gegen den Nutzer zum Zwecke der Zahlungsabwicklung abtritt. Für die Zahlungsart Rechnung wird eine positive Bonitätsprüfung durch unseren Zahlungsdienstleister vorausgesetzt.
  3. Entgelte, die für die Durchführung einer Wahl anfallen, einschließlich von Zusatzleistungen (z.B. zusätzliche Entwicklung von Produkt- funktionalitäten oder Services), sind im Voraus fällig.
  4. Alle Rechnungen von POLYAS sind, soweit nicht anders vereinbart, sofort ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zu zahlen.
  5. Alle Preise sind als Nettopreise angegeben und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
  6. Gegen Forderungen von POLYAS kann der Nutzer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegen-ansprüchen aufrechnen. Der Nutzer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit seine Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  7. Gerät der Nutzer in Zahlungsverzug, kann POLYAS die Wahl aussetzen.

10. Haftung

  1. POLYAS haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – für Ansprüche auf Schadensersatz oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen in den Absätzen 2 bis 8.
  2. POLYAS haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie für Schäden, die in den Schutzbereich einer von POLYAS gegebenen Garantie, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie fallen, sofern sich aus der jeweiligen Garantievereinbarung nicht etwas anderes ergibt.
  3. Für andere als die in Abs. 2 genannten Schäden, die auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) beruhen, haftet POLYAS unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens, maximal jedoch in Höhe von 250.000,- EUR pro Schadensereignis und maximal in einer Gesamthöhe von 2.500.000,- EUR. Wesentliche Vertragspflichten im Sinne von Satz 1 sind solche Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut.
  4. Schadensersatzansprüche wegen entgangenem Gewinn und Mangel- folgeschäden sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
  5. Eine weitergehende Haftung von POLYAS besteht nicht.
  6. Die Haftung nach dem Produkt- haftungsgesetzt bleibt unberührt.
  7. POLYAS haftet nicht für Schäden, die aus einem nicht vertragsgemäßen Einsatz der Software resultieren.
  8. Die vorstehende Haftungs- beschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von POLYAS.

11. Vertragslaufzeit und Kündigung

  1. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann jederzeit von beiden Parteien ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.
  2. Die Vertragslaufzeit der Einzelverträge entspricht dem vom Nutzer gewählten Wahlzeitraum. Die ordentliche Kündigung eines Einzelvertrages ist ausgeschlossen, § 542 Abs. 2 BGB.
  3. Sollten zum Zeitpunkt der Kündigung der AGB Einzelverträge geschlossen und der Wahlzeitraum noch nicht abgeschlossen sein, ist eine Kündigung erst zum Zeitpunkt des Wahlzeitendes des letzten Einzelvertrages möglich.
  4. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

12. Anpassung der AGB

  1. POLYAS kann die AGB mit Zustimmung des Nutzers jederzeit anpassen. Dazu wird POLYAS den Nutzer per E-Mail über die Änderungen informieren und darauf hinweisen, wie die Zustimmung erteilt werden kann. Erteilt der Nutzer seine Zustimmung, gelten zwischen den Parteien für die Zukunft die neuen AGB.
  2. Erteilt der Nutzer bis spätestens vier Wochen nach der Information über die Anpassung der AGB seine Zustimmung nicht, ist POLYAS berechtigt das Konto des Nutzers zu sperren. Die Sperrung wird aufgehoben, sobald die Zustimmung erteilt wird.

13. Datensicherheit und Datenschutz

  1. Die Parteien werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Durchführung eingesetzten Beschäftigten zur Wahrung der Vertraulichkeit und zur Beachtung des Datenschutzes verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind.
  2. Erhebt, verarbeitet oder nutzt der Nutzer personenbezogene Daten, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insb. datenschutzrechtlichen Bestim- mungen berechtigt ist und stellt im Falle eines Verstoßes POLYAS von Ansprüchen Dritter frei. Soweit die zu verarbeitenden Daten personenbezogene Daten sind und eine Auftragsverarbeitung vorliegt, wird POLYAS die gesetzlichen Erfordernisse der Auftragsverarbeitung und Weisungen des Nutzers (z. B. zur Einhaltung von Löschungs- und Sperrungspflichten) beachten. Die Weisungen müssen rechtzeitig schriftlich mitgeteilt werden.
  3. Für den Fall, dass personenbezogene Daten durch POLYAS im Auftrag verarbeitet werden, regeln die Parteien die Auftragsverarbeitung der Auftragsverarbeitungs- vereinbarung gemäß Art. 28 DSGVO, die diesen AGB als ANLAGE 1 beigefügt ist.

14. Geheimhaltung

1. POLYAS und der Nutzer (jeweils empfangende Partei) werden Informationen der anderen Partei (jeweils offenlegende Partei) im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen geheim halten.

2. Vertrauliche Informationen“ sind:

a. neben allen ausdrücklich als „vertraulich“ bezeichneten Informationen, alle technischen, betrieblichen, wirtschaftlichen, strategischen, finanziellen, rechtlichen und steuerlichen Informationen sowie die Preisgestaltung, Kunden, Werbung, Finanzierung, Geschäftstätigkeit und die Geschäftsabläufe betreffenden Informationen die eine Partei (die „offenlegende Partei“) der jeweils anderen Partei (die „empfangende Partei“) im Rahmen des Vorhabens offenbart und an denen ein berechtigtes Geheimhaltungs- interesse besteht.

b. insbesondere Produkte (z. B. Software-Codes), geschäftliche Beziehungen, Kundenlisten, Geschäftsideen, Erfindungen, Entwicklungen, Geschäfts- strategien, geschäftliche Kalkulationen, Businesspläne und Personal-angelegenheiten der Parteien.

c. Informationen von wirtschaftlichem Wert, welche eine Partei durch Beobachten, Rückbauen oder Testen von Produkten oder Gegenständen der jeweils anderen Partei erhält (sog. „Reverse Engineering“) und an denen ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht.

d.     die Tatsache, dass den Parteien Vertrauliche Informationen zur Kenntnis gebracht wurden, die Existenz und der Inhalt dieser Vereinbarung sowie sämtliche sonstige den Abschluss oder die Durchführung des Vorhabens betreffende Informationen, einschließlich der Tatsache, dass Verhandlungen stattfinden, und der Stand dieser Verhandlungen.

e.     sonstige Informationen (ein- schließlich Daten, Aufzeichnungen und Knowhow) i. S. d. § 2 GeschGehG, die weder allgemein bekannt noch ohne Weiteres zugänglich, von wirtschaftlichem Wert und Gegenstand von Geheim- haltungsmaßnahmen sind.

3. Die Form der Übermittlung und das Speichermedium sind unerheblich; insbesondere sind auch lediglich mündlich bekannt gegebene Informationen umfasst.

4. Keine Vertraulichen Informationen im Sinne dieser Vereinbarung sind solche Informationen,

a. die bereits öffentlich sind oder die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, ohne dass die vorliegende Vereinbarung verletzt wird;

b. die die empfangende Partei auf rechtmäßige Weise von einer dritten Partei erlangt hat;

c. die sich zum Zeitpunkt der Offenlegung rechtmäßig im Besitz der empfangenden Partei befinden; oder

d. deren Offenlegung die offenlegende Partei schriftlich vorab zugestimmt hat.

5. Die Beweislast für das Vorliegen dieser Bedingungen trägt diejenige Partei, welche sich auf diese Ausnahme beruft.

6. Im Zweifel sind Informationen, die gegenüber einer der Parteien offenbart werden, bis zur einvernehmlichen Klärung, als vertraulich zu behandeln.

7. Vertrauliche Informationen nach diesem § 1 sind auch solche von verbundenen Unternehmen i. S. d. §§ 15 ff. AktG („Verbundene Unternehmen“) der offenlegenden Partei.

8. „Berechtigte Personen“ sind die Parteien, ihre Organe und Mitarbeiter sowie mit Ihnen Verbundene Unternehmen, deren Organe und Mitarbeiter, sofern sie jeweils einer den Schutz dieser Vereinbarung nicht unterschreitenden Vertraulichkeits- verpflichtung unterliegen und im Rahmen des Vorhabens zur Erfüllung der in der Präambel spezifizierten Zwecke notwendigerweise Zugang zu den Vertraulichen Informationen benötigen. Berechtigte Personen sind ferner beruflich oder vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater der Parteien. Jede Partei wird der jeweils anderen Partei im Falle einer Aufforderung die Namen und Funktionen ihrer Berater mitteilen.

9. „Mitarbeiter“ sind Arbeitnehmer der Parteien und der jeweiligen Verbundenen Unternehmen sowie Mitarbeiter ohne Arbeitnehmerstatus wie z.B. freie Mitarbeiter und Zeitarbeitskräfte.

10. Der empfangenden Partei ist es untersagt, Vertrauliche Informationen im oben genannten Sinne ohne vorherige schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei Dritten, die nicht Berechtigte Personen sind, offenzulegen oder zu veröffentlichen. Die empfangende Partei hat alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die Vertraulichkeit und Sicherheit der Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei zu gewährleisten. Das bedeutet insbesondere, dass

a. die Vertraulichen Informationen strikt vertraulich gehandhabt und auch innerbetrieblich als solche gekennzeichnet werden sowie angemessene Geheimhaltungs- maßnahmen (i.S.d. § 2 Nr. 1 lit. b GeschGehG) zum Schutz der Vertraulichen Informationen vor dem Zugriff durch Dritte getroffen werden müssen. Dazu gehören insbesondere geeignete technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen. Um stets ein angemessenes Sicherheits- niveau der Verarbeitung gewährleisten zu können, werden die Parteien die bei Ihnen implementierten Maßnahmen regelmäßig nach dem Stand der Technik evaluieren und gegebenenfalls Anpassungen vornehmen. Wesentliche Änderungen der technischen und organisatorischen Maßnahmen wird jede Partei der jeweils anderen Partei vorab mitteilen.

b. die Vertraulichen Informationen ausschließlich zu den zwischen den Parteien vereinbarten Zwecken benutzt werden und nicht zu anderen Zwecken verwendet und/oder an Dritte weitergegeben werden dürfen. Die empfangende Partei wird Berechtigte Personen, die von ihr Vertrauliche Informationen erhalten, über Inhalt und Umfang der Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung informieren und sicherstellen, dass diese Berechtigten Personen die Bestimmungen dieser Vereinbarung einhalten.

c. die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei nicht genutzt werden, um sich dieser, einem mit ihr Verbundenen Unternehmen oder Dritten gegenüber im Wettbewerb einen geschäftlichen Vorteil zu verschaffen.

11. Die empfangende Partei hat es zu unterlassen, die ihr gegenüber im Rahmen dieser Vereinbarung offenbarten Vertraulichen Informationen außerhalb des vereinbarten Zwecks in irgendeiner Weise selbst wirtschaftlich zu verwerten oder nachzuahmen (auch im Wege des sog. „Reverse Engineering “) oder durch Dritte verwerten oder nachahmen zu lassen und insbesondere auf die Vertraulichen Informationen gewerbliche Schutzrechte – insbesondere Marken, Designs, Patente oder Gebrauchsmuster – anzumelden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

12. Die empfangende Partei wird, vorbehaltlich gesetzlicher oder behördlicher Aufbewahrungspflichten, die Vertraulichen Informationen auf Anfrage der offenlegenden Partei unverzüglich herausgeben und/oder die sich noch in ihrem Besitz befindlichen Vervielfältigungsstücke und/oder Daten unverzüglich vollständig vernichten und der offenlegenden Partei auf deren Aufforderung schriftlich mitteilen, welche Vertraulichen Informationen zurückgegeben, zerstört oder gelöscht worden sind und welche nicht.

13. Die empfangende Partei wird die offenlegende Partei unverzüglich schriftlich (oder in Textform z.B. per E- Mail) informieren, wenn sie, ihre Organe, Mitarbeiter oder Berater Kenntnis davon erlangen, dass Vertrauliche Informationen unter Verstoß gegen diese Vereinbarung weitergegeben wurden.

14. Nicht erfasst von dem beschriebenen Offenlegungsverbot ist die Offenlegung von Vertraulichen Informationen aufgrund eines Gesetzes, einer Verordnung oder einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung. In diesem Fall wird die empfangende Partei alle vernünftigen und zulässigen Schritte unternehmen, um die Offenlegung der Vertraulichen Informationen im größtmöglichen Umfang zu verhindern und, soweit zulässig die offenlegende Partei vor der Offenlegung, schriftlich unterrichten, um der offenlegenden Partei zu ermöglichen, rechtliche Schritte gegen die Anordnung der Offenlegung zu unternehmen.

15. Die Weitergabe von Vertraulichen Informationen an internetbasierte Cloud-Dienste gilt nicht als Offenlegung, Veröffentlichung, Übermittlung oder Weitergabe und wird durch diese Vereinbarung nicht untersagt, soweit die empfangende Partei durch technische Maßnahmen sicherstellt, dass die Vertraulichen Informationen vor der Übermittlung so verschlüsselt werden, dass ein Zugriff Dritter (inklusive des Cloud- Dienstanbieters) effektiv aus- geschlossen ist. Auch wenn die vorstehenden Bedingungen erfüllt sind, haftet die empfangende Partei für die Sicherheit und Vertraulichkeit der Vertraulichen Informationen, die sie an Cloud-Dienste übermittelt, gegenüber den offenlegenden Partei nach den Regelungen dieser Vereinbarung.

16. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch über das Vertragsende hinaus für weitere fünf Jahre.

15. Referenznennung und öffentliche Statements

  1. Öffentliche Erklärungen der Parteien über die Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseitigen Einvernehmen abgegeben. Dies umfasst auch die bloße öffentliche Äußerung, dass die Parteien zusammenarbeiten.
  2. Möchte POLYAS den Nutzer als Referenz zu Werbezwecken nennen, werden die Parteien hierüber eine gesonderte Vereinbarung treffen.

16. Schlussbestimmungen

  1. Die Anlagen zu diesen AGB sind wesentlicher und integraler Bestandteil dieses Vertrages.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und aufgrund dieser AGB ist Kassel.
  3. Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
  4. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dieses gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.
  5. AGB des Nutzers werden, selbst bei Kenntnis durch POLYAS, nicht Gegenstand der Vereinbarung, sofern POLYAS diesen nicht ausdrücklich zustimmt.
  6. Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bedingung wird durch eine wirksame Bedingung ersetzt, die den ursprünglichen Zweck so weit wie möglich erfüllt. Dasselbe gilt für den Fall, dass eine Bestimmung undurchführbar oder unklar sein sollte. Für diesen Fall gilt anstelle der undurchführbaren oder unklaren Regelung eine solche Regelung als vereinbart, die durchführbar und klar ist sowie dem ursprünglich gewollten Zweck am nächsten kommt.